Kassenbonpflicht

Aufgrund einiger Nachfragen in den letzten Wochen weisen wir darauf hin, dass die Pflicht zum Ausdruck eines Kassenbons auch nach der TSE-Einführung bestehen bleibt:

Da auf dem Kassenbon eine TSE-Signatur abgedruckt werden muss, ist diese Pflicht auch nachvollziehbar, denn die Signatur ist Grundlage der Prüfung der TSE-Aktivität, da dem Bon ein gespeicherter Vorgang zugeordnet werden kann.

Um eine Rechtssicherheit zu gewährleisten ist der Bondruck daher seit der TSE-Einführung nicht mehr abschaltbar.

Die gesetzliche Pflicht zum Druck eines Kassenbons ist in §146a Abs. 2 Abgabenordnung geregelt und hat Gesetztescharakter. Die haarsträubenden Ideen einiger Steuerberater führen u.U. zum Verwerfen der Kassenführung bei der nächsten Kassennachschau.